Satzung
Informieren Sie sich über unsere Ziele, Aufgaben und unser Statut.
Satzung des „Erich-Zeigner-Haus“ e.V.
Stand 27.02.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Erich-Zeigner-Haus“. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht ( Amtsgericht Leipzig ) mit dem Zusatz „e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Zschocherschen Straße 21, in 04229 Leipzig-Lindenau. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, den letzten Arbeits- und Wohnsitz Dr. Erich Zeigners als Museum weiterhin zu erhalten. Der Verein stellt sich die Aufgabe das kulturelle und politische Erbe Dr. Erich Zeigners, eines bedeutenden Sozialdemokraten, zu pflegen und zu fördern. Der Verein verfolgt insbesondere Zwecke der kulturellen Bildung und Information. Er wendet sich insbesondere der Geschichte von Arbeiterbewegung, Gewerkschaften und Sozialdemokratie mit starkem regional-historischem Akzent zu. Zu den Aufgaben des Vereins gehört:- die Beleuchtung und Erforschung der Geschichte der lokalen Arbeiterbewegung, anderer demokratischer Bewegungen und der Regionalhistorie,
- die Durchführung von Veranstaltungs- und Vortragsreihen zur politischen Bildung mit entsprechender Ausstrahlungskraft für die Region Leipzig,
- Pflege und Erhaltung des Museums,
- Pflege und Erhaltung der Bibliothek und des Archivs.Zur Zweckverwirklichung arbeitet der Verein mit anderen ähnlich interessierten Vereinen und öffentlichen Einrichtungen zusammen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und sonstige Vereinigungen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. https://erich-zeigner-haus-ev.de/mitmachen/
(3) Mit dem Beitritt werden die Satzung, die bestehenden Vereinsbeschlüsse und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anerkannt.
(4) Der Verein ist offen für Fördermitgliedschaften.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod. Sie kann auch durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beendet werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss wegen grober oder wiederholter Verletzung der Pflichten oder wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlich erfolgter Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 4 Finanzierung des Vereins
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- Beiträge und Spenden der Mitglieder
- Geld- und Sachspenden Dritter, Vermächtnisse etc.,
- öffentliche Zuschüsse.
(2) Der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise werden über eine Finanzordnung geregelt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Freiwillige Mehrleistungen sind möglich.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied ist wählbar. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt seine Aufgabenverteilung selbst.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson. Bis zu dieser Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein Mitglied einsetzen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Die Vertretung des Vereins nach außen wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden übernommen. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vorstand legt den Termin fest. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen:- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes,
- bei Auflösung des Vereins.
(3) In den Sitzungen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, alle sonstigen Vereinigungen, die dem Verein angehören, sind durch eine Person und eine Stimme vertreten. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. In allen übrigen Fällen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) In jeder Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in der insbesondere die Beschlüsse enthalten sind. Der Vorsitzende unterschreibt das Protokoll.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- auf Antrag über endgültige Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern entscheiden,
- Wahl von drei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
§ 8 Geschäftsführer/in
Falls der Umfang der Vereinsgeschäfte es erforderlich macht, kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und diesen anstellen. Er wird aufgrund einer vom Vorstand vorzugebenden Dienstanweisung tätig und hat in den Vereinsorganen beratene Stimme.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins der Stadt Leipzig übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
(3) Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig anzumelden.
(4) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der Vorstand gleichzeitig der Liquidator.